Herzlich Willkommen
auf der Internet-Seite von der
DIGITALAKADEMIE @ BW
Diese Infos sind für die Internet-Seite:
https: //digitalakademie-bw.de
1. Erfüllt es die Anforderungen?
Diese Internet-Seite passt teilweise zu Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG.
Es gibt aber auch Ausnahmen.
2. Inhalte ohne Barriere-Freiheit
Die folgenden Inhalte sind nicht barrierefrei.
Warum sind die Inhalte nicht barrierefrei?
Das erklären wir Ihnen.
- Manche PDF-Dateien sind nicht barrierefrei.
- Es gibt keine Erklärung in Deutscher Gebärden-Sprache.
- Manche Bilder haben keinen Alternativ-Text.
- Manche Videos haben keinen Unter-Titel.
- Es gibt Links zu anderen Internet-Seiten.
- Die anderen Internet-Seiten sind vielleicht nicht barrierefrei.
- Außerdem gibt es Probleme mit dem Kontrast.
Wir arbeiten an den Inhalten von oben.
Die Inhalte sollen barrierefrei sein.
Wir halten uns dabei an das L-BGG.
3. So wurde die Erklärung zur Barriere-Freiheit erstellt
Diese Erklärung wurde am 4. Juni 2025 gemacht.
Die Erklärung ist eine Selbst-Bewertung.
Das heißt:
Man bewertet sich selbst.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Landes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz-Durchführungs-Verordnung.
Die kurze Form ist: L-BGG-DVO.
Genau steht es in Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1.
4. Rück-Meldung und Kontakt
Vielleicht haben Sie Probleme mit der Barriere-Freiheit von unserer Internet-Seite gesehen.
Dann können Sie sich gerne bei uns melden:
Innen-Ministerium Baden-Württemberg
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 / 231-0
Fax: 0711 / 231-3039
Digitalakademie@im.bwl.de
5. So läuft die Schlichtung
Wir antworten Ihnen nicht in 4 Wochen?
Oder Sie sind mit unserer Antwort nicht zufrieden?
Dann können Sie sich an die Schlichtungs-Stelle vom Landes-Zentrum Barriere-Freiheit wenden.
Die kurze Form ist: LZ-BARR.
So erreichen Sie die Schlichtungs-Stelle:
Landes-Zentrum Barriere-Freiheit
Schlichtungs-Stelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
071112339375
schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Landes-Zentrum Barriere-Freiheit
Das Schlichtungs-Verfahren kostet kein Geld.
Es gibt ein Verbands-Klage-Recht.
Das heißt:
Ein Verband kann eine Klage machen.
Das steht in einem Gesetz.
Das Gesetz heißt: Paragraph 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG.